Zum einen entscheidet das Obergericht mit voller Kognition über die vorliegende Streitsache und zum anderen konnten sich die Parteien nun zum Ganzen äussern. Ferner würde eine Rückweisung des Verfahrens lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist.11 10 BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 11 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 541 und Rz. 346ff. mit zahlreichen Hinweisen