Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft zuerst den Parteien des Strafverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie den Vergleich derart interpretiert, dass die Parteien darin – entgegen dem Wortlaut – auch die Kosten des Strafverfahrens verbindlich regeln. Allerdings kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Umstände eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Zum einen entscheidet das Obergericht mit voller Kognition über die vorliegende Streitsache und zum anderen konnten sich die Parteien nun zum Ganzen äussern.