Zum anderen betrafen die Hauptvorwürfe im Strafverfahren Offizialdelikte, bei denen es nicht in der Hand der Parteien liegt, eine Regelung der Kosten zu treffen. Mit einer derartigen Kostenregelung im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft mussten der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger daher nicht rechnen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft zuerst den Parteien des Strafverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie den Vergleich derart interpretiert, dass die Parteien darin – entgegen dem Wortlaut – auch die Kosten des Strafverfahrens verbindlich regeln.