Die Parteien der arbeitsrechtlichen Streitigkeit – der Beschwerdeführer und die E___ GmbH – haben in ihrem Vergleich auch Bezug auf das Strafverfahren genommen. Angesichts dessen, dass auch ein strafrechtliches Verfahren hängig war und ein Interesse bestand, sämtliche Differenzen zwischen ihnen auszuräumen, ist eine solche Bezugnahme nicht unüblich. Jedoch kann den Parteien allein deshalb nicht unterstellt werden, sie hätten mit der Bezugnahme auf das Strafverfahren auch die Kostenfolgen für letzteres geregelt.