Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor der Zivilrichterin erzielten Vergleich in Bezug auf die Kostenfolgen auf das Strafverfahren übertragen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dem ist beizustimmen. Die Parteien der arbeitsrechtlichen Streitigkeit – der Beschwerdeführer und die E___ GmbH – haben in ihrem Vergleich auch Bezug auf das Strafverfahren genommen.