Die Staatsanwaltschaft blende den Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren aus. Aufgrund der Vorakten und von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Zwangsmassnahmen sei erstellt, dass es im vorinstanzlichen Verfahren primär um den Vorwurf von Eigentums- bzw. Wirtschaftsdelikten gegangen sei. Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung seien Offizialdelikte. Er und die Verfahrensbeteiligten hätten daher nicht die Befugnis gehabt, abschliessend über die Strafverfahren zu befinden.