2.1.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, die Annahme der Staatsanwaltschaft, er und die Verfahrensbeteiligten hätten sich in der Vereinbarung vom 27. September 2016 über die Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens geeinigt, sei willkürlich. Weder lasse der Wortlaut der Vereinbarung einen solchen Schluss zu, noch entspreche diese Interpretation dem Willen der Parteien. Sie hätten eine zivilrechtliche Streitigkeit bereinigt, nicht aber die Kostenfolgen des Strafverfahrens. Zudem sei D___ lediglich als Strafkläger aufgetreten, jedoch nicht Partei des Zivilverfahrens gewesen.