Beschuldigter und hat damit Parteistellung.4 Bei einer Einstellungsverfügung ist die beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.5 Dadurch, dass dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung vom 8. November 2016 eine Parteientschädigung und Genugtuung verwehrt worden ist, ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.6 Mit der Beschwerde können