1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 15 817 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigter und hat damit Parteistellung.4