1.2 Die Regelung über die Zuständigkeit der Behörden in der Strafrechtspflege befindet sich in den Art. 26 und Art. 27 JG.1 Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 1 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31)