Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 habe der Verteidiger der E___ GmbH sowie von D___ mitgeteilt, dass kein weiteres Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers bestehe und die Strafanzeige zurückgezogen werde. Gestützt auf die Desinteresseerklärung und nach dem Rückzug des Strafantrages könne das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt werden. Nachdem die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten, bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen. Es würden daher keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung ausgerichtet. Prozessgeschichte