Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um neue Tatsachen und Beweisanträge sowie Einwendungen gegen die vorgesehene Erledigung der Strafsache geltend zu machen (act. B 6/20). Davon machte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 innert erstreckter Frist Gebrauch und ersuchte neben der Befragung einer Auskunftsperson um Einstellung des Verfahrens (act. B 6/24). e) D___ erhob am 13. November 2015 Strafanzeige gegen A___ wegen übler Nachrede und Beschimpfung (act. B 6/37).