b) der Staatsanwaltschaft: Die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Der Beschwerdeführer A___ gründete im Jahr 2014 mit D___ die E___ GmbH. Beide waren bis zum 10. Juni 2015 Gesellschafter mit je 100 Stammanteilen sowie Mitglieder der Geschäftsführung. Der Beschwerdeführer war zudem seit Gründung der Gesellschaft bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. April 2015 als Arbeitnehmer bei der Gesellschaft angestellt gewesen. Am 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied der Geschäftsführung abgewählt bzw. als Gesellschafter entlassen (act. B 6/1).