Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2016 (Entschädigung, Genugtuung; Verfahren Nr. U 15 817) Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2016 (Verfahren U 15 817) aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘242.75 (inkl. MWSt und Barauslagen) und eine Genugtuung von mindestens Fr. 500.00 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) für das obergerichtliche Verfahren.