Seite 4 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.