12. Trotz Aufforderung konnte der Beschwerdeführer den Nachweis des Versands der Einsprache, die als act. B2/2 im Recht liegt, nicht erbringen. Die Staatsanwaltschaft bestreitet den Zugang der Einsprache (act. B5). Die Beweislast für die Übergabe der Einsprache an die Post liegt beim Beschwerdeführer, weil er daraus Rechte ableiten will (Art. 8 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 91 StPO). Die Folgen der Beweislosigkeit sind somit vom Beschwerdeführer zu tragen.