8. Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen sind innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerde am 8. November 2016 durch Übergabe an die Post erhoben worden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Begehren und in der Begründung Akte kritisiert, die ausserhalb der 10-Tages-Frist liegen (d.h. alle Akte vor dem 30. Oktober 2016), ist die Frist nicht eingehalten worden und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Betroffen davon sind insbesondere die Vorfälle im Zusammenhang mit der Verhaftung am 21. Oktober 2016 (Rechtsbegehren 2).