6. Straftaten sind bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen (Art. 301 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Als Strafverfolgungsbehörden gelten die Polizei und die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO, Art. 34 ff. Justizgesetz, JG, bGS 145.31), nicht aber die Gerichte. A___ kann den Tatbestand der Nötigung somit nicht im vorliegenden Verfahren zur Anzeige bringen. Auf das entsprechende Rechtsbegehren 3 kann deshalb nicht eingetreten werden.