5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 16. November 2016 Stellung genommen zur Beschwerde (act. B5). Darin hat sie insbesondere den Eingang einer Einsprache verneint. Mit Verfügung vom 21. November 2016 ist A___ von der Verfahrensleitung des Obergerichts aufgefordert worden, den schriftlichen Beweis über den Versand seiner Einsprache beizubringen (act. B7). A___ antwortete, die Einsprache