4. Am 8. November 2016 (Postaufgabe) hat A___ Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen (act. B1): „1. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege wegen Bedürftigkeit zu gewähren. 2. Die Busse von Fr. 400.-- ist rückzuerstatten und anstelle die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. 3. Der Tatbestand der Nötigung ist anzuerkennen. 4. Die Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl U 16 7 wie beantragt zu begründen.