2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 wurde A___ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde auf 4 Tage festgesetzt. Seinen eigenen Angaben zufolge will A___ am 17. März 2016 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft bestreitet den Eingang der Einsprache.