Gegenstand Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. U 16 7 vom 16. Februar 2016) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Im März 2014 hat A___ die von ihm bis dahin selbst bewohnte Liegenschaft Parzelle Nr. XXX in C___ verkauft. In der Folge kam es mit den Käufern zu Auseinandersetzungen über den Zeitpunkt der Räumung der Liegenschaft. Einen Teil seiner Waren - darunter Behälter mit Chemikalien - deponierte A___ in der Folge auf Nachbargrundstücken.