2. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 18. Oktober 2016 i.S. C___ betreffend Tätlichkeiten und Körperverletzung (Verfahren Nr. U 16 1141) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen