b) Mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin, aber auch mangels Aufwandes, ist über die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO nicht zu befinden. Seite 11 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Begehren betreffend Bezahlung einer „Genugtuungs-/Schmerzensgeldentschädigung“ sowie die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden wird nicht eingetreten.