Angesichts dieses Untersuchungsstandes von einer „aussichtslosen“ Strafanzeige zu sprechen, geht jedenfalls nicht an. An der Auffassung des Obergerichts ändert auch die von LANDSHUT/BOSSHARD vertretene Meinung nichts, wonach eine Einschränkung der Kognition der Beschwerdeinstanz einzig hinsichtlich des Tatverdachts zu machen sei und die Beschwerdeinstanz den Entscheid nur dann aufheben könne, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts i..S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzwidrig oder als offensichtlich falsch erweise (a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Aufgrund des Gesagten ist dies vorliegend der Fall.