Auch die Tatzeit des behaupteten Vorfalls hat die Beschwerdeführerin mit „ca 17.00 Uhr“ konkret angegeben (act. B 12/7). Aufgrund dieser Umstände hätten zumindest Bademeister C___, die im Polizeiauto mitfahrenden Polizeibeamten und –beamtinnen und der behandelnde Arzt bzw. die Ärztin des Psychiatrischen Zentrums einvernommen werden können. Ein Polizeirapport zum Vorfall vom 10. September 2016 liegt ebenfalls nicht vor. Angesichts dieses Untersuchungsstandes von einer „aussichtslosen“ Strafanzeige zu sprechen, geht jedenfalls nicht an.