Nach Ansicht des Obergerichts hätte vorliegend eine Untersuchung eröffnet werden müssen, weil aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie angesichts dessen, dass es tatsächlich einen Vorfall gegeben hat, ein konkreter Anfangsverdacht besteht. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2016 „offensichtlich“ von einer Auseinandersetzung aus (act. B 13) und hat in ihrer Eingabe vor Obergericht eine solche als „durchaus wahrscheinlich“ bezeichnet (act. B 11, S. 1). In der Strafanzeige bzw. einer Beilage zur Anzeige (act. B 2 und B 12/8) hat die Beschwerdeführerin konkret von Schlägen durch C_