Nach Ansicht des Obergerichts unterscheiden sich die Aussagen jedoch von einem „blossen Gerücht“ oder „Vermutungen“, da gestützt auf die Akten sowie die angefochtene Verfügung feststeht, dass es tatsächlich zu einem Vorfall im Schwimmbad F___ gekommen ist und mit dem 10. September 2016 auch das Datum feststeht. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich verbietet, einzig aufgrund der Fürsorgerischen Unterbringung von A___ kurz nach dem Vorfall im Schwimmbad auf „Querulantentum“ und gestützt darauf auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage zu schliessen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O.,