Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (E. 1). Das Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 ausgeführt, die fraglichen Tatbestände können beispielsweise eindeutig als nicht erfüllt erachtet werden bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen (E. 2.1).