Es kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung 8 zur Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Ergänzend ist auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE160078 vom 26. Juli 2016 hinzuweisen, wonach die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (E. 1).