Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Akten- und Beweislage keinen Anlass gehabt, polizeiliche Untersuchungen einzuleiten. Die effektiv geltend gemachten und strafrechtlich erfassbaren möglichen Straftatbestände seien zudem bezüglich eines möglichen Verschuldens und der Tatfolgen gering gewesen. Im Gegenteil hätte wohl die Möglichkeit bestanden, das Verhalten der Beschwerdeführerin auf strafrechtlich relevante Tatbestände zu überprüfen. Es sei daher nur konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 8 StPO in Anwendung des