Allfällige Verletzungen hätten ohne weiteres mit einem Arztzeugnis attestiert werden können. Für die Staatsanwaltschaft sei es im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder möglich noch sinnvoll gewesen, den Vorfall im Schwimmbad F___ weiter zu untersuchen, da konkrete und verwertbare Hinweise gefehlt hätten. An dieser Beweis- und Indizienlage habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Akten- und Beweislage keinen Anlass gehabt, polizeiliche Untersuchungen einzuleiten.