393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition, es können sämtliche Mängel der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gerügt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.