6. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe