_ strafrechtlich verfolgt werden soll. Aufgrund des von A___ dargelegten Sachverhalts ist auch die Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 31 StGB) eingehalten. A___ hat sich somit gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert und ist zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.