War es aber im Verfahren noch nicht möglich, eine solche Erklärung abzugeben, eben z. B. weil eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, steht dem Geschädigten das Recht zu, ein Rechtsmittel zu ergreifen (ZR 110, Nr. 76, S. 240; gleicher Meinung: PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 280). Somit ist weiter zu prüfen, ob die Strafanzeige vom 26. September 2016 als Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gelten kann, also als unbedingte Willenserklärung, dass für die angezeigten Handlungen die Strafverfolgung stattfinden solle (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 30 StGB).