Sodann ist zu prüfen, ob sich A___ als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Eine entsprechende Erklärung von A___ im Vorverfahren (Art. 118 Abs. 3 StPO) liegt nicht vor, und wurde im Übrigen von der Staatsanwaltschaft - trotz Hinweispflicht - auch nicht eingefordert (Art. 118 Abs. 4 StPO). Nun erging schon relativ kurz nach Eingang der Strafanzeige die Nichtanhandnahmeverfügung. War es aber im Verfahren noch nicht möglich, eine solche Erklärung abzugeben, eben z. B. weil eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, steht dem Geschädigten das Recht zu, ein Rechtsmittel zu ergreifen (ZR 110, Nr. 76, S. 240; gleicher Meinung: PATRICK