Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 25. April 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 16 16 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.10.2016 (Verfahren Nr. U 16 1141) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Am 10. September 2016 kam es im Schwimmbad F___ zu einer Auseinandersetzung zwischen A___ und dem Bademeister C___ (act. B 2, S. 1; act. B 13). Am 12. September 2016 verfügte Dr. med. D___ die Fürsorgerische Unterbringung von A___ im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden; dasselbe verfügte anderntags auch Dr. med. E___ (act. B 2). Mit Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 23. September 2016 (ERV 16 51) wurde die Beschwerde von A___ gutgeheissen und deren Entlassung gleichentags verfügt (act. B 2). Am 26. September 2016 reichte A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige mit Zivilklage wegen Tätlichkeit, Körperverletzung, übler Nachrede und Drohung gegen C___ ein (act. B 2). Das vorliegende Verfahren gegen C___ (Nr. U 16 1141) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 (act. B 13) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. Art. 8 StPO in Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht Anhand genommen (Ziff. 1). Es erfolgte keine Kostenauflage und eine Entschädigung wurde nicht ausgesprochen (Ziff. 2). Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, am 10. September 2016 sei es im Schwimmbad F___ offensichtlich zu einer verbalen und angeblich auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem verantwortlichen Bademeister C___ und A___ gekommen. Aus den eingereichten Akten sei nicht ersichtlich, worin diese Tätlichkeiten bzw. die Körperverletzung bestanden haben sollten. Abgesehen von den Hinweisen der Strafklägerin würden Hinweise auf einen strafrechtlich relevanten Übergriff seitens des Bademeisters fehlen. Auch liege kein Arztzeugnis vor. Angesichts dieser Beweislage und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände werde in Anwendung des Opportunitätsprinzips auf die Vornahme weiterer Ermittlungen verzichtet. 2. Gegen diese Verfügung reichte A___ Beschwerde ein, welche am 25. Oktober 2016 beim Obergericht einging. In ihrer Eingabe hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss fest, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben und sie verlange eine Genugtuungs-/Schmerzensgeldentschädigung von mindestens CHF 7‘000.00 (act. B 1). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. November 2016 und enthält den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. B 11). Mit Schreiben vom 28. November 2016 verzichtete C___ auf Seite 2 eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren (act. B 15). Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft beantragte, die Entschädigungsforderung auf CHF 10‘000.00 bezifferte und Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden erhob (act. B 17). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 88), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 4. Zunächst sind Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2016 zu machen. Bezüglich Beschwerdemöglichkeit sind gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO die in Art. 320 ff. StPO enthaltenen Vorschriften zur Einstellungsverfügung analog anzuwenden (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 310 StPO). Somit beträgt die Frist zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei gestützt auf Art. 384 lit. b StPO die Frist mit der Zustellung des Entscheides beginnt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Oktober 2016 versandt. Die Frist von 10 Tagen ist vorliegend mit der am 25. Oktober 2016 beim Gericht eingangenen Beschwerdeeingabe offensichtlich eingehalten. 5. Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Einstellungsverfügung, resp. in casu die Nichtanhandnahmeverfügung, von den Parteien angefochten werden. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Bei ihr Seite 3 handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung, bzw. vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung, nicht anfechten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 9 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Laut der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geht es vorliegend um Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), bei welchen es sich um Strafantragsdelikte handelt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da A___ geltend macht, sie sei infolge eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten mit einer Eisenstange am Arm verletzt worden (act. B 1, S. 1; B 12/8), ist sie ohne weiteres strafantragsberechtigt und demzufolge gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO auch Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Sodann ist zu prüfen, ob sich A___ als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Eine entsprechende Erklärung von A___ im Vorverfahren (Art. 118 Abs. 3 StPO) liegt nicht vor, und wurde im Übrigen von der Staatsanwaltschaft - trotz Hinweispflicht - auch nicht eingefordert (Art. 118 Abs. 4 StPO). Nun erging schon relativ kurz nach Eingang der Strafanzeige die Nichtanhandnahmeverfügung. War es aber im Verfahren noch nicht möglich, eine solche Erklärung abzugeben, eben z. B. weil eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, steht dem Geschädigten das Recht zu, ein Rechtsmittel zu ergreifen (ZR 110, Nr. 76, S. 240; gleicher Meinung: PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 280). Somit ist weiter zu prüfen, ob die Strafanzeige vom 26. September 2016 als Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gelten kann, also als unbedingte Willenserklärung, dass für die angezeigten Handlungen die Strafverfolgung stattfinden solle (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 30 StGB). Gemäss Bundesgericht ist dazu erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3; 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3). Seite 4 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Geschädigte A___ juristische Laiin und nicht anwaltlich vertreten ist, daher die formellen Anforderungen tief zu halten sind, kann in der Anzeige vom 26. September 2016 und den darin aufgeführten Beilagen (act. B 2, B 12/7- 9) die Stellung eines Strafantrags erblickt werden. In den genannten Unterlagen wird ausreichend geschildert, was sich aus Sicht der Beschwerdeführerin zugetragen haben soll und diese enthalten sinngemäss den Willen, dass C___ strafrechtlich verfolgt werden soll. Aufgrund des von A___ dargelegten Sachverhalts ist auch die Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 31 StGB) eingehalten. A___ hat sich somit gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert und ist zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. 6. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition, es können sämtliche Mängel der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gerügt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Obergericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 – 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (Andreas J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). Seite 5 7. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in den beiden Beschwerdeeingaben (act. B 1 und 17) gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dasselbe für die Nichtanhandnahmeverfügung. Das sinngemässe Begehren um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung richtet sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, so dass dieses zulässig ist. Hingegen kann auf das Genugtuungs-/Schmerzensgeldbegehren sowie auf die Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden nicht eingetreten werden. Bezüglich des erstgenannten Begehrens ist auf Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Daher wird je nach Ausgang des neuen Entscheids der Staatsanwaltschaft eine Beurteilung der Zivilklage erfolgen oder auch nicht. Was die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Strafanzeige betrifft, ist diese nicht beim Obergericht, sondern bei einer Strafverfolgungsbehörde, somit bei der Kantonspolizei oder bei der Staatsanwaltschaft, einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Festzuhalten ist somit, dass auf die Beschwerde von A___ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzutreten ist. Nicht eingetreten wird dagegen auf die beiden Begehren betreffend Bezahlung einer „Genugtuungs-/Schmerzensgeld- entschädigung“ sowie die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden. 8. Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 (act. B 13) geht hervor, dass das auf Strafanzeige hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. Art. 8 StPO nicht anhand genommen wurde. Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist am Platz, wenn Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen (BGE 137 IV 285 ff. E. 2.3). Die Situation muss sich für den StA B___ demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Hingegen darf bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Wenn eine eingehende rechtliche Würdigung notwendig ist (etwa bei einer Sorgfaltspflichtverletzung), besteht kein Raum für eine Seite 6 Nichtanhandnahmeverfügung (BGE 137 IV 285 E. 2.5). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 310 StPO). Als weiteren Nichtanhandnahmegrund sieht sodann Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO vor, dass aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Art. 8 StPO regelt den Verzicht auf Strafverfolgung, mithin das Opportunitätsprinzip. Dazu kann der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft „in Anwendung des Opportunitätsprinzips auf die Vornahme weiterer Ermittlungen verzichtet“ (act. B 13). 9. Tätlichkeiten / Körperverletzung Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon im Polizeiauto und dann auch im Psychiatrischen Zentrum auf die Blutspuren an ihrem Arm hingewiesen. Diese seien von der Eisenstange, mit der sie der Bademeister C___ geschlagen habe, sichtbar gewesen. Alle im Schwimmbad anwesenden Gäste seien Zeugen dieser heftigen Auseinandersetzung gewesen. In der Akutstation seien ausschliesslich Psychiater anwesend gewesen, die nicht in der Lage gewesen wären, ein Arztzeugnis zu verfassen, da sie ja von der Polizei beeinflusst gewesen seien. Es wäre die Pflicht der Kantonspolizei gewesen, sofort aktiv zu werden und den Vorfall im Schwimmbad zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass es im Schwimmbad F___ zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, sei wahrscheinlich. Die Anzeige sei aber erst am 26. September 2016 geschrieben worden. Mit der Anzeige seien kein ärztliches Zeugnis oder andere Indizien eingereicht worden, welche eine weitere strafrechtliche Untersuchung ermöglicht und gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich seit dem 12. September 2016 in ärztlicher Obhut befunden. Allfällige Verletzungen hätten ohne weiteres mit einem Arztzeugnis attestiert werden können. Für die Staatsanwaltschaft sei es im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder möglich noch sinnvoll gewesen, den Vorfall im Schwimmbad F___ weiter zu untersuchen, da konkrete und verwertbare Hinweise gefehlt hätten. An dieser Beweis- und Indizienlage habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Akten- und Beweislage keinen Anlass gehabt, polizeiliche Untersuchungen einzuleiten. Die effektiv geltend gemachten und strafrechtlich erfassbaren möglichen Straftatbestände seien zudem bezüglich eines möglichen Verschuldens und der Tatfolgen gering gewesen. Im Gegenteil hätte wohl die Möglichkeit bestanden, das Verhalten der Beschwerdeführerin auf strafrechtlich relevante Tatbestände zu überprüfen. Es sei daher nur konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 8 StPO in Anwendung des Seite 7 Opportunitätsprinzips auf weitere, wenig erfolgversprechende Untersuchungen verzichtet habe. 9.1 Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung 8 zur Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Ergänzend ist auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE160078 vom 26. Juli 2016 hinzuweisen, wonach die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (E. 1). Das Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 ausgeführt, die fraglichen Tatbestände können beispielsweise eindeutig als nicht erfüllt erachtet werden bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen (E. 2.1). Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Land führt in seinem Urteil 470 16 90 vom 19. Juli 2016 aus, dass für eine Nichtanhandnahmeverfügung gefordert ist, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft sowie bei aussichtslosen Strafanzeigen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall basiert der Anfangsverdacht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des Obergerichts unterscheiden sich die Aussagen jedoch von einem „blossen Gerücht“ oder „Vermutungen“, da gestützt auf die Akten sowie die angefochtene Verfügung feststeht, dass es tatsächlich zu einem Vorfall im Schwimmbad F___ gekommen ist und mit dem 10. September 2016 auch das Datum feststeht. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich verbietet, einzig aufgrund der Fürsorgerischen Unterbringung von A___ kurz nach dem Vorfall im Schwimmbad auf „Querulantentum“ und gestützt darauf auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage zu schliessen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Seite 8 N. 4 zu Art. 310 StPO). Dass die Beschwerdeführerin eine Querulantin ist, ist auch nicht aktenkundig. Die körperliche Integrität von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ist selbstverständlich ebenso geschützt wie diejenige von Menschen ohne Beeinträchtigungen. Der vorliegende Fall ist grundsätzlich vergleichbar mit klassischen Vergewaltigungsfällen, in denen oftmals am Anfang nur die Aussage der betroffenen Frau vorliegt. Einzuräumen ist jedoch auch, dass es, abgesehen von den Aussagen der Beschwerdeführerin, keine weiteren konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten gibt. Nach Ansicht des Obergerichts hätte vorliegend eine Untersuchung eröffnet werden müssen, weil aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie angesichts dessen, dass es tatsächlich einen Vorfall gegeben hat, ein konkreter Anfangsverdacht besteht. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2016 „offensichtlich“ von einer Auseinandersetzung aus (act. B 13) und hat in ihrer Eingabe vor Obergericht eine solche als „durchaus wahrscheinlich“ bezeichnet (act. B 11, S. 1). In der Strafanzeige bzw. einer Beilage zur Anzeige (act. B 2 und B 12/8) hat die Beschwerdeführerin konkret von Schlägen durch C___ mit einer Eisenstange auf ihren rechten Arm und dadurch verursachte Blutungen gesprochen. Zudem hat die Beschwerdeführerin auf mögliche Zeugen hingewiesen, deren Namen sie zwar nicht genannt hat, die jedoch aufgrund der geschilderten Umstände zumindest teilweise identifizierbar wären. Auch die Tatzeit des behaupteten Vorfalls hat die Beschwerdeführerin mit „ca 17.00 Uhr“ konkret angegeben (act. B 12/7). Aufgrund dieser Umstände hätten zumindest Bademeister C___, die im Polizeiauto mitfahrenden Polizeibeamten und –beamtinnen und der behandelnde Arzt bzw. die Ärztin des Psychiatrischen Zentrums einvernommen werden können. Ein Polizeirapport zum Vorfall vom 10. September 2016 liegt ebenfalls nicht vor. Angesichts dieses Untersuchungsstandes von einer „aussichtslosen“ Strafanzeige zu sprechen, geht jedenfalls nicht an. An der Auffassung des Obergerichts ändert auch die von LANDSHUT/BOSSHARD vertretene Meinung nichts, wonach eine Einschränkung der Kognition der Beschwerdeinstanz einzig hinsichtlich des Tatverdachts zu machen sei und die Beschwerdeinstanz den Entscheid nur dann aufheben könne, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts i..S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzwidrig oder als offensichtlich falsch erweise (a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Aufgrund des Gesagten ist dies vorliegend der Fall. Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu Unrecht erfolgt. Seite 9 9.2 Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 8 StPO Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. In Frage kommt in casu einzig Art. 52 StGB, wonach die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Geht man von dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tathergang aus, also dem Schlagen mit einer Eisenstange, kann nicht von Geringfügigkeit gesprochen werden. Da zudem völlig offen ist, was am 10. September 2016 tatsächlich geschah, kann Art. 52 StGB im jetzigen Verfahrensstadium auch aus diesem Grund keine Anwendung finden. Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO ist nicht rechtmässig erfolgt. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der Nichtanhandnahmeverfügung als begründet erweist und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 i.S. C___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 11. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staat die Kosten trägt. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Seite 10 Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihr von der Gerichtskasse zurückzubezahlen. b) Mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin, aber auch mangels Aufwandes, ist über die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO nicht zu befinden. Seite 11 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Begehren betreffend Bezahlung einer „Genugtuungs-/Schmerzensgeld- entschädigung“ sowie die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden wird nicht eingetreten. 2. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 18. Oktober 2016 i.S. C___ betreffend Tätlichkeiten und Körperverletzung (Verfahren Nr. U 16 1141) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 29. Juni 2017 an: - die Beschwerdeführerin - die Staatsanwaltschaft (U 16 1141) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 12