2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 16. August 2016 in Sachen Staat gegen C___ (Verfahren Nr. U 09 929) aufgehoben und die Sache, eventuell nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen, zur Anklageerhebung zurückgewiesen an die Staatsanwaltschaft. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00, werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird ihr zurückerstattet.