2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Über vorinstanzliche Verfahrenskosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 5 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00, vom Staat zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist ihr von der Gerichtskasse zurückzubezahlen.