Ein Teil der in J___ eingelagerten Sachen, namentlich ärztliche Dokumente, konnte zuhanden der Beschwerdeführerin am 17. April 2015 zurückgegeben werden. In der Einstellungsverfügung fehlt nun aber eine vollständige Aufstellung der sichergestellten bzw. schon zurückgegebenen Gegenstände sowie Ausführungen zu jedem Gegenstand. In Frage kommen hier die Tatbestände von Art. 139 und Art. 141 StGB, evtl. Art. 137 StGB. Bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Abs. 1 StGB handelt es sich um Vergehen (Art.