Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner, er habe bei seinem Auszug im Mai 2009 verschiedene Gegenstände mitgenommen, hat sich mit der Durchsuchung der Lagers des Beschwerdeführers in J___ bezüglich mehrerer Gegenstände bestätigt. Unter den dort festgestellten Sachen befanden sich beispielsweise der Stabmixer sowie die Musikanlage Denon. Ein Teil der in J___ eingelagerten Sachen, namentlich ärztliche Dokumente, konnte zuhanden der Beschwerdeführerin am 17. April 2015 zurückgegeben werden.