Den Führerschein auf Namen „L___“ habe er bei der Polizei in H___ abgegeben. Die Staatsanwaltschaft weist im Beschwerdeverfahren darauf hin, bei Hausdurchsuchungen habe sich gezeigt, dass auch die Beschwerdeführerin Gegenstände aus dem Eigentum des Beschwerdegegners einbehalten, benutzt, zum Teil sogar einfach weggeschmissen habe.