Auch bezüglich dieser Überweisung von Geldmitteln der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner bzw. dessen Firma, offenbar in Auftrag gegeben durch den Beschwerdegegner selbst, bleiben aufgrund der dargelegten Aktenlage, konkret die rudimentäre Aufstellung von C___, Zweifel an dessen Erklärungen zum Zahlungsgrund für die nicht geringfügige Summe von CHF 17‘367.85. Insbesondere würde es sich aufdrängen, den Beschwerdegegner dazu zu befragen, um was für Geräte es sich denn konkret gehandelt hat und was unter „Büro Technik“ zu verstehen ist. Je nach Aussage von C_