Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin erklären lassen, der Beschwerdegegner habe Geldmittel von ihr ohne jegliche Rechtsgrundlage auf eigene Konti abgezweigt. Der Beschwerdegegner sei für seine Rechtfertigung der Überweisung jeden Nachweis schuldig geblieben. Der Beschwerdegegner begründe die Überweisung von CHF 17‘367.85 vom 8. Mai 2008 mit Gerätemieten. Er habe nur eine nichtssagende Abrechnung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dazu Beweisanträge gestellt, die jedoch von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien.