12. Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB: CHF 17‘367.85, K___ AG Die Beschwerdeführerin hat vor der Staatsanwaltschaft ausführen lassen, der Beschwerdegegner habe am 8. Mai 2008 ab ihrem Raiffeisen-Bankkonto CHF 17‘367.85 auf das Konto der K___ AG transferiert. Auch diese Zahlung entbehre einer Rechtsgrundlage und Autorisierung durch die Beschwerdeführerin. Es habe nie Dokumente gegeben und sie habe nie Rechnungen von Produkten gehabt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin erklären lassen, der Beschwerdegegner habe Geldmittel von ihr ohne jegliche Rechtsgrundlage auf eigene Konti abgezweigt.