Beizufügen ist, dass allfällig durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner begangene Straftaten in die vorliegende Beurteilung keinen Eingang finden können. Die Frage, ob Anklage beim Gericht zu erheben ist oder nicht, beurteilt sich einzig anhand der Aktenlage und den in vorstehender Erwägung 9 aufgeführten Grundsätzen. Festzuhalten ist somit, dass bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung in der Höhe von CHF 79‘461.75 Anklage beim Kantonsgericht zu erheben ist, allenfalls sind vorgängig von der Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.