Der Beschwerdegegner habe auch keinen Beleg für das Zurverfügungstellen der CH 25‘000.00 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2015 eine ganze Reihe von Beweisanträgen gestellt, die von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Es gebe im Strafrecht keine Verschuldens- oder Strafkompensation. Weil es dem Beschwerdegegner nicht gelinge, die Rechtmässigkeit seiner Geldbezüge zu beweisen, sei von Veruntreuung der an sich selber überwiesenen Gelder auszugehen. Anhand der CD mit den Excel-Listen gemäss act. 74 sei belegt, dass der Beschwerdegegner die behaupteten Geldtransfers ab dem PC-Konto der