Die Beschwerdeführerin sei nie an den Firmen des Beschwerdegegners beteiligt gewesen. Der Beschwerdegegner habe in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt CHF 87‘645.75 ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin ab deren PC-Konto auf sein eigenes PC-Konto transferiert. Soweit der Beschwerdegegner ihm anvertraute Vermögenswerte nicht zum ausdrücklich deklarierten Zweck verwendet habe, habe er Veruntreuung begangen. Die Ausgaben der Praxis seien über das Raiffeisenkonto getätigt worden. Das PC-Konto sei ihr Privatkonto gewesen. Es habe kein gemeinsames Konto gegeben.