8. RA B___ hat am 29. September 2016 eine Eingabe unter dem Titel „kurze Ergänzung der Beschwerde vom 29. August 2016“ eingereicht (act. B 12). Art. 396 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Gesetz darüber ausschweigt, ob die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzt werden kann oder nicht